Photovoltaik bleibt 2012 attraktiv!
21.11.2011 / Schlagwörter: Eigenverbrauch, Einspeisevergütung, Erfurt, Neues, Photovoltaik, Solar
Einspeisevergütung sinkt – PV lohnt sich trotzdem! Eigenverbrauchsanreiz für viel mehr Kunden interessant.
Lieber Besucher,
erschrecken Sie nicht vor die vielen Text. Dies ist der vollsständige Entwurf der neuen Regelung, die ab 1.4. 2012 in Kraft treten soll. Dieser Entwurf muss am 11.Mai vom Bundesrat bestätigt werden. Sowie dies passiert ist, stellen wir Ihnen eine verständliche Form der neuen Regeln hier vor.
Bis dato kann man eines erkennen: Kunden, die Möglichkeit haben, Solarstrom selber zu nutzen, gewinnen bei der neuen Regelung! Dies geht teilweise so weit, dass Sie "nie" wieder Stromkosten haben! Interessant?! Fragen Sie uns!
Veränderte EEG-Vergütungssätze von PV-Anlagen ab dem 1.4.2012 im Überblick
| Inbetriebnahme | Anlagen bis 10 kWp (Ct/kWh) | Anlagen ab 10 kWp (Ct/kWh) | Anlagen ab 1.000 kWp bis 10 MWp (Ct/kWh) |
| Ab 01.04.2012 | 19,50 | 16,50 | 13,50 |
| Ab 01.05.2012 | 19,31 | 16,34 | 13,37 |
| Ab 01.06.2012 | 19,11 | 16,17 | 13,23 |
| Ab 01.07.2012 | 18,92 | 16,01 | 13,10 |
| Ab 01.08.2012 | 18,73 | 15,85 | 12,97 |
| Ab 01.09.2012 | 18,54 | 15,69 | 12,85 |
| Ab 01.10.2012 | 18,36 | 15,53 | 12,71 |
Wichtiger Hinweis:
Vorbehaltlich der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes!
(Entscheidung Bundesrat am 11. Mai 2012, Vergütungssätze würden rückwirkend in Kraft treten)
Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr.
Für weitere Informationen insb. zu den Übergangsfristen siehe:
http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/eeg_anpass_2012_zusammenf.pdf
Änderungen der EEG-Solarstromförderung
Stand: 29: März 2012
Alle Angaben vorbehaltlich möglicher weiterer Änderungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens
und Verabschiedung im Bundesrat am 11.5.2012!
Vergütungsabsenkung zum 1. April 2012:
- Zum 1. April 2012 gelten neue Vergütungssätze:
o Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 0-10kWp: 19,5 ct/kWh
o Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 10-1.000kWp: 16,5 ct/kWh
o Neuer Vergütungssatz für die Anlagenklasse 1-10MWp: 13,5 ct/kWh
o >10MWp: keine Einspeisevergütung
Größenbegrenzung bei Vergütungsfähigkeit (10 MWp)
- Der Anlagenbegriff wird für Freiflächenanlagen geändert: Alle Anlagen, die im Umkreis von
4 km und binnen 24 Monaten innerhalb derselben Gemeinde errichtet wurden, werden zur
Bemessung der Größengrenze von 10 MWp zusammengefasst.
Übergangsfrist für Dachanlagen:
- Dachanlagen, für die nachweislich eine Anfrage auf Netzanschlussbegehr (gemäß § 5 EEG)
vor dem 24. Februar 2012 vom Anlagenbetreiber abgeschickt wurde, erhalten Bestandsschutz
auch bei Inbetriebnahme bis 30.6. (nach neuer technischer Inbetriebnahme).
Übergangsfristen für Freiflächen:
- Für alle Freiflächenanlagen, die einem formellen Verfahren (Bebauungsplan/
Planfeststellungsverfahren) unterliegen, wird eine Übergangsfrist eingeführt:
o Bei Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss vor dem 1. März 2012 darf zu derzeit
gültigen Vergütungskonditionen nach Maßgabe der technischen Inbetriebnahme bis
zum 30. Juni 2012 installiert werden.
o Anlagen auf Konversionsflächen erhalten mit den gleichen Vorgaben eine verlängerte
Übergangsfrist bis zum 30. September 2012. Die Anlagen dürfen zwischen
dem 1. Juli und dem 30. September mit einem Vergütungssatz von 15,95 ct/kWh in
Betrieb genommen werden (15% Degressionsschritt zum 1.7.2012)
Atmender Degressionsmechanismus:
- Der marktabhängige („atmende“) Degressions-Mechanismus kommt wieder vollständig ins
Gesetz. Die Verordnungsermächtigung (§ 64h EEGÄG-E) wird gestrichen.
- Die jährliche Gesamtdegression wird auf max. 29% erhöht (derzeit 24%)
- Ab 1. Mai 2012 gilt eine monatliche Basisdegression von 1%
- Marktabhängiger Korrekturmechanismus: es erfolgt eine quartalsweise Korrektur der Basisdegression,
o die Korrektur erfolgt auf Basis eines 12-monatigen Bemessungszeitraums,
o dieser „rolliert“ immer um ein Quartal,
o die Quartals-Korrektur wird dann jeweils auf alle Monate des Quartals verteilt.
- Für 2012 bis Mitte 2013 gilt ein Übergangsmodell: es wird ein „aufwachsender“ Bemessungszeitraum
ab 1. Juli 2012 aufgebaut:
o In einem ersten Schritt werden Juli 2012 – September 2012 gemessen und auf ein
Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. November 2012 (somit würden
Q1 und Q2 2012 nicht mit in die erste Korrektur einfließen).
2 / 3
o In einem zweiten Schritt werden Juli 2012 – Dezember 2012 gemessen und auf ein
Jahr hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. Februar 2013
o In einem dritten Schritt werden Juli 2012– März 2013 gemessen und auf ein Jahr
hochgerechnet, die Korrektur erfolgt dann zum 1. Mai 2013
o In einem vierten Schritt werden Juli 2012– Juni 2013 gemessen, die Korrektur erfolgt
dann zum 1. August 2013
o Anschließend beginnt dann das quartalsweise „Rollieren“ des 12-monatigen Bemessungszeitraums
(ein neues Quartal wird in den Bemessungszeitraum aufgenommen,
das letzte fällt entsprechend raus).
Die Zubau-abhängigen monatlichen Degressionen in 2012 und 2013 werden daher
wie folgt gefasst:
Stufen
Prozentschritte
Absenkung pro Monat
(gültig für 3 Monate)
Maximale Absenkung pro
Jahr (mit Zinseffekten)
ab 7.500 MW + 0,3 PP 2,8 % 29 %
ab 6.500 MW + 0,3 PP 2,5 % 26 %
ab 5.500 MW + 0,4 PP 2,2 % 23 %
ab 4.500 MW + 0,4 PP 1,8 % 19 %
ab 3.500 MW + 0,4 PP 1,4 % 15 %
Zubaukorridor:
2.500 bis 3.500 MW
1 % 1 % 11,4 %
ab 2.000 MW - 0,25 PP 0,75 % 9 %
ab 1.500 MW - 0,25 PP 0,5 % 6 %
ab 1.000 MW - 0,5 PP 0 % 0 %
bis 1.000 MW - 0,5 PP * - 0,5 % - 6 %
* Wenn der Zubau in den vorangegangenen zwölf Monaten unterhalb von 1000 MW liegt, steigt die Vergütung
einmalig am Anfang des neuen Quartals um 1,5 Prozent und die Degressionsschritte werden in diesem
Quartal ausgesetzt.
Marktintegrationsmodell (80/90)
- Bei Anlagen von 0 bis 10 kWp wird die vergütungsfähige Menge auf 80% des jährlich erzeugten
Stroms reduziert.
- Bei Anlagen von 10-1.000 kWp wird die vergütungsfähige Menge auf 90% des jährlich erzeugten
Stroms reduziert.
- Bei Anlagen größer 1 MW werden 100% des erzeugten Stroms voll vergütet.
- Die restlichen 10% des erzeugten Stroms können über die „sonstige Direktvermarktung“
oder mit Inanspruchnahme der Managementprämie (nicht der vollen Marktprämie) ver3
/ 3
marktet werden oder erhalten automatisch den sogenannten Marktwerkt Solar (derzeit
rund 5 ct/kWh = Börsenwert).
- Anlagenbetreiber können ganzjährig mit 10% der gesamten Jahresstromerzeugung in die
Direktvermarktung gehen oder auch nur monatsweise (Bsp. 2 Monate mit voller Stromerzeugung
in die sonstige Direktvermarktung, dies muss dann mind. 10% der Jahresstromerzeugung
darstellen, und die restlichen 10 Monate mit der vollen Erzeugung in die
Einspeisevergütung oder andere Direktvermarktungswege).
- Eine Anrechenbarkeit der 10% auf die Portfolio-Vorgaben des Grünstromprivilegs ist nicht
möglich. Die Inanspruchnahme der Managementprämie im Rahmen des Marktprämienmodells
ist hingegen für diesen Teil der Erzeugung möglich.
- Das Marktintegrationsmodell gilt für alle Anlagen, die ab 1. April 2012 in Betrieb genommen
werden, wird jedoch erst ab 1.1.2013 angewendet.
- Für Anlagen, die im Rahmen einer der Übergangsfristen mit altem Recht in Betrieb genommen
werden, gelten die Vorgaben des Marktintegrationsmodells nicht.
Landwirtschaftliche Neubauten/„Solar-Stadl“:
- Anlagen auf Dächern von neu gebauten nicht-Wohngebäuden im Außenbereich (§ 35
BauGB) erhalten zukünftig nur noch die niedrige Vergütung für Anlagen >1 MWp (ab 1.4.
13,5 ct/kWh). Hiervon ausgenommen werden:
o Anlagen auf neugebauten, dauerhaft genutzten Tierställen, die von einer zuständigen
Baubehörde genehmigt wurden,
o Anlagen auf neu gebauten Aussiedlerhöfen (Komplettumzug des landwirtschaftlichen
Betriebs vom Innen- in den Außenbereich).
Modultausch:
- Tauschvorgänge aufgrund von technischen Defekten/Beschädigung/Diebstahl, die vor dem
1.1.2012 erfolgt sind, werden in die Neuregelung aufgenommen. Sie erhalten ab 1.1.2012 die
neue erhöhte Vergütung (Vergütung des ersetzten Moduls).
Einspeisemanagement:
- Es wird eine Übergangsfrist bis 1.1.2013 für die technischen Anforderungen bei Anlagen
kleiner 100 kWp eingeführt (Anforderung galt seit 1.1.2012).
Speicherförderung:
- Es wird mit Vorbild des 100.000-Dächer-Progamms eine Förderung über ein KfWProgramm/
Marktanreizprogramm beabsichtigt. Dies wird im Rahmen eines Entschließungsantrags
der Koalitionsfraktionen als Auftrag an die Bundesregierung formuliert.
50,2 Hz
- Es bleibt beim vorliegenden Regelungsentwurf: Kostenwälzung der Nachrüstungskosten
anteilig zu jeweils 50% in EEG und Netznutzungsendgelte.
- Da die Kostentragung im EEG-Änderungsgesetz als Artikel angehängt ist, muss sich die
noch in der Ressortabstimmung befindliche Verordnung daran orientieren.
Für die Korrektheit der Angaben übernimmt der BSW-Solar keine Gewähr!
Gerne beraten Sie unser Mitarbeiter im Solarladen in Erfurtoder in unserer Zentrale in Waltershausen zu Ihrer individuellen Photovoltaik-Lösung.
Quelle: IBC-Solar, Bundesnetzagentur






