AGB
Allgemeine Liefer- u. Geschäftsbedingungen
der Firma maxx | solar & energie GmbH & Co. KG - Stand März 2010
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil für alle Warenlieferungs- oder Kaufverträge zwischen der Firma maxx | solar & energie GmbH & Co. KG, Eisenacher Landstraße 26, 99880 Waltershausen, Telefon: 0 36 22-40 103-210, Telefax: 0 36 22-40 103-222, www.sonnenkonto24.de im folgenden Verwender genannt, und Unternehmern - im folgenden Besteller oder Kunde genannt.
2. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Verwender nur an, wenn diesen ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt wurde.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte des Verwenders mit dem Besteller, es sei denn, dass der Verwender anzeigt, dass hierfür neue oder andere Bestimmungen gelten sollen.
5. Alle Angebote und im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller/Kunden überlassenen Unterlagen, Z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Verschaltungspläne behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur in Absprache mit uns Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote des Verwenders sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware unter Geltung der vorstehenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen des Verwenders erwerben zu wollen. Der Verwender ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verwender zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes des Verwenders mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird - soweit sie bereits erfolgt sein sollte - unverzüglich dem Kunden zurückerstattet.
4. Im Falle einer Vertragsauflösung, welche vom Besteller/ Kunden zu vertreten ist, wird eine Aufwandsentschädigung/Stornokosten in Höhe von 3% der Auftragssumme fällig, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden für den Verwender geringer ist. Dem Verwender bleibt die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden konkreten Schadens vorbehalten.
§ 3 Lieferung/ Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Alle Liefertermine und/oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass eine Frist oder ein Termin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart wird.
2. Der Verwender bemüht sich, postversandfähige Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Bestellung zu liefern.
3. Bei Anlieferung der Ware beim Kunden und Übernahme durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet die Ware auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen. Mit der Unterzeichnung beim Spediteur entlastet er die Liefernden und übernimmt die Ware mangelfrei. Der Verwender empfiehlt immer den Abschluss einer Montageversicherung.
4. Im Falle einer Vertragsauflösung, welche vom Besteller/ Kunden zu vertreten ist, wird eine Aufwandsentschädigung/Stornokosten in Höhe von 3% der Auftragssumme fällig, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden für den Verwender geringer ist. Dem Verwender bleibt die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden konkreten Schadens vorbehalten.
§ 4 Preise/ Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise des Verwenders ab Firmensitz des Verwenders. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von der Verwender nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten des Versands werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, soweit der Besteller zusätzliche Dienstleistungen vor Ort wünscht.
2. Für alle Preis- und Rabattangaben des Verwenders im Internet, Prospekten oder sonstigen Werbeträgern bleibt Irrtum vorbehalten. Diese Angaben stellen lediglich eine Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Angebotes dar. Alle Angaben des Verwender sind freibleibend. Alle Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
3. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union sind landestypische Einfuhrumsatzsteuer oder Zoll durch den Kunden zu zahlen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Ware sofort fällig und zahlbar. Der Kaufpreis von PV Modulen, Wechselrichtern und Gestell ist per Vorkasse fällig. Diese Überweisung erfolgt ca. 6 Tage vor Lieferung auf das Konto des Verwenders. Der Restbetrag ist vor Inbetriebnahme der Anlage (Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und Abnahme durch das EVU) zu entrichten.
5. Ist statt Vorkasse/Nachnahme/Barinkasso die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto des Verwenders zu überweisen oder an eine vom Verwender zum Inkasso beauftragte Person zu zahlen.
6. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verwender vorbehalten.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verwender anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Gewährleistung
1. Für Mängel der Ware leistet der Verwender zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Nachbesserung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Verwender zwei erfolglose Nachbesserungsversuche vorgenommen, soweit sich nicht aus der besonderen Art des Mangels oder der konkreten Umstände des Gewährleistungsfalles eine weitere Nachbesserung zumutbar ist, etwa weil ein Fehler nicht ohne weiteres lokalisierbar ist.
3. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verwender offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung der Mangelanzeige genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft unbeschadet der Ausnahmeregelung in §§ 478 II, 476 BGB die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verwender die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bleiben hierbei unberührt.
6. Für Mängel der gelieferten Ware leistet der Verwender für die Dauer von 1 Jahr ab Ablieferung Gewähr, soweit es sich nicht um einen Gebrauchsgüterkauf im Sinne der § 474 ff. BGB handelt. Im letzteren Fall beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 2 Jahre , bei gebrauchten Sachen 1 Jahr.
7. Bei gebrauchten Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
8. Für den Kunden gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
9. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Verwender lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung letztendlich der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
10. Gewährt im Einzelfall der Verwender für bestimmte Produktes zusätzlich oder neben der normalen Gewährleistung eine Garantie, gelten im Garantiefall die besonderen GARANTIEBEDINGUNGEN des Verwenders, auf die verwiesen wird. Der Verwender ist in diesem Fall berechtigt, den Garantiefall entweder über den Hersteller oder den Kundenservice vor Ort abzuwickeln.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung des Verwenders ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verwender zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit dem Verwender Vorsatz vorwerfbar ist, sowie im Fall von dem Verwender zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verwenders aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verwenders.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware ausschließlich nur unter Beachtung der ihm überlassenen Bedienungsanleitung zu benutzen und einzusetzen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
3. Der Kunde ist bis zur Bezahlung der Ware verpflichtet, dem Verwender einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat er dem Verwender einen Besitzerwechsel der Ware oder den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Verwender ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherung aller Forderungen des Verwender an den Verwender ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verwender behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Abtretung wird hinfällig, soweit der Besteller alle Forderungen des Verwenders ausgeglichen hat.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verwender. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verwender an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von dem Verwender gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
§ 9 Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz des Verwenders, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
2. Auf die jeweiligen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
3. maxx-solar & energie GmbH & Co. KG wird vertreten durch die maxx-teQ Verwaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter Ortmann.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt - soweit rechtlich zulässig - diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bestimmung gehabt hätten.






