EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus Bestandsanlagen nach Modultausch

Ein Beitrag des Photovoltaikforums hier im Original

Betreiber von Bestandsanlagen sollen auf ihren selbst genutzten Strom künftig EEG-Umlage zahlen, wenn die Anlage ab 2018 erneuert, erweitert oder ersetzt wurde. Einen Entwurf zur entsprechenden Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat das Bundeswirtschaftsministerium wie angekündigt vorgelegt. Vorgesehen ist dabei ein Anteil von 20 Prozent der vollen Umlage. Bisher sind Eigenverbraucher von Bestandsanlagen von der Zahlung komplett befreit.

Werden Module in einer Anlage getauscht, kann eine ältere Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung umlagepflichtig werden. Foto: Michael Rosskothen/Fotolia

Modultausch

Werden Module in einer Anlage getauscht, kann eine ältere Photovoltaikanlage zur Eigenversorgung umlagepflichtig werden.
Foto: Michael Rosskothen/Fotolia

Ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministerium hatte es vorige Woche angekündigt: Die Bundesregierung plant eine Änderung des gerade erst novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Begründung: Die Europäische Kommission sehe in der derzeitigen Eigenverbrauchsregelung für Bestandsanlagen eine Wettbewerbsverzerrung. Ohne eine Änderung der Regelung würde die Kommission keine Zustimmung zum Gesetz erteilen. Der Referentenentwurf zur Gesetzesänderung wurde am Montag veröffentlicht und findet sich seit heute auf der Internetseite der Clearingstelle EEG. Vorgesehen ist, dass für selbst verbrauchten Strom aus Bestandsanlagen nicht mehr grundsätzlich eine Befreiung von der EEG-Umlage-Zahlung besteht, sondern dass unter bestimmten Umständen ab 2018 ein Anteil von 20 Prozent zu entrichten ist. Geknüpft ist die Zahlungspflicht an eine Modernisierung des Generators.

Ausgenommen von einer Zahlung der EEG-Umlage bleiben Eigenverbrauchssysteme weiterhin, wenn sie unter die Bagatellgrenze von zehn Kilowatt Leistung fallen und nicht mehr als zehn Megawattstunden Strom im Jahr erzeugen. Zahlen müssen Eigenversorger hingegen künftig etwas, wenn sie eine Bestandsanlage betreiben, deren Module ausgetauscht werden. Das Entwurfspapier unterscheidet dabei zwei Arten von Bestandsanlagen: „Bestandsanlagen“ und „ältere Bestandsanlagen“. Auf gleiche Weise, aber mit anderen Begriffen, unterscheidet auch die Bundesnetzagentur ältere Photovoltaikanlagen in ihrem Leitfaden zur Eigenversorgung.

Wann fallen Bestandsanlagen unter die geplante Zahlungspflicht?

Als „Bestandsanlage“ zählt, wenn ein Photovoltaiksystem vor August 2014 errichtet war und der Versorgung des Betreibers diente. Als Eigenverbrauch ist weiterhin definiert, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher die gleiche Person sind und der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden darf -, es sei denn, die anschließende Entnahme und der Verbrauch finden im „räumlichen Zusammenhang“ statt. Nimmt der Anlagenbetreiber und Eigenverbraucher nun eine Änderung am Generator vor, kann er zahlungspflichtig werden. Entscheidend ist dabei, wann einzelne Module ersetzt, erneuert oder zusätzlich installiert werden. Bis Ende 2017 soll noch die bisherige Regel gelten: Erhöht sich die Leistung der Module um nicht mehr als 30 Prozent, bleibt der Eigenverbrauch aus der Bestandsanlage von der EEG-Umlage befreit. Ab 2018 soll das passé sein. Wird dann eine Stromerzeugungsanlage erneuert, erweitert oder ersetzt, haben die Netzbetreiber den Anspruch, EEG-Umlage zu erheben.

Zu den „älteren Bestandsanlagen“ zählen Systeme, die vor dem 1. September 2011 als Eigenversorgungssystem betrieben wurden. Diese dürfen entweder nach August 2011 nicht erneuert, erweitert oder ersetzt worden sein, um umlagebefreit zu bleiben. Oder sie dürfen wahrscheinlich (an dieser Stelle im Gesetzentwurf scheint ein Fehler vorzuliegen: Der Satz ist nicht vollständig, es fehlt mindestens ein Verb) zwischen August 2014 und Jahresende 2017 nur so stark modernisiert worden sein oder werden, dass sich ihre Leistung um maximal 30 Prozent erhöht hat oder erhöhen wird. Bei den älteren Bestandsanlagen gilt ebenfalls, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher die gleiche Person sein müssen. Für Anlagen, die zwischen Januar und August 2011 errichtet wurden, darf der Strom zudem nicht durch ein Netz geleitet werden und ist zugleich im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zu verbrauchen. Dies war bislang auch bereits Bedingung für eine Befreiung von der Umlage auf Eigenverbrauch aus entsprechenden Anlagen.

Anteil von 20 Prozent der EEG-Umlage nach „substanzieller Modernisierung“

Im Entwurfspapier heißt es, dass es um die „substanzielle Modernisierung“ von Stromerzeugungsanlagen jeglicher Technologie gehe. Nur wenn der Generator getauscht oder ersetzt werde, solle die neue Regel greifen. Bei Photovoltaikanlagen steht aber im neuen EEG, dass jedes einzelne Solarmodul eine Anlage ist. Demnach dürfte der Austausch jedes einzelnen Moduls eine „substanzielle Modernisierung“ sein, die aber keine Auswirkungen auf die nicht getauschten Module hat. Einleitend heißt es dazu im Referentenentwurf: „Sofern eine Anlage mehrere Generatoren umfasst, führt der Austausch eines Generators nicht dazu, dass auch der Strom aus den anderen Generatoren anteilig die EEG-Umlage zahlen muss. Die Eigenversorgung mit Strom aus den nicht ausgetauschten Generatoren bleibt umlagefrei.“ Der selbst genutzte Strom aus getauschten Modulen unterliegt dagegen nach ihrer Montage und Inbetriebnahme der Zahlung der EEG-Umlage in Höhe von 20 Prozent. Dieser Anteil gilt dauerhaft – er sinkt oder steigt nicht.

Da das Bundeswirtschaftsministerium den Anteil von 20 Prozent der EEG-Umlage als Zugeständnis versteht, sind die 20 Prozent wiederum an Bedingungen gebunden. Weiterhin sollten nach einer Erweiterung oder Erneuerung die Kriterien des Eigenverbrauchs erfüllt sein: Anlagenbetreiber und Verbraucher müssen die gleiche Person sein, der Strom darf nicht durch ein Netz geleitet werden und wenn, dann muss er im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden. Hinzu kommt nun noch, dass sich die Person des Anlagenbetreibers und Verbrauchers nicht ändern darf: Vor und nach dem Modultausch muss es sich um die gleiche Person handeln.

Pflichten und Strafen nach einem Modultausch

Der Eigenversorger muss seinen Verbrauch mit einem geeichten Zähler erfassen und bis 28. Februar des Folgejahres an den Verteilnetzbetreiber übermitteln. Dieser berechnet dann, was er zu zahlen hat und schickt die Rechnung. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, für den erhöht sich der Umlagesatz auf 40 Prozent für ein Jahr. Das entspricht der Umlagenhöhe ab 2017, die jeder Betreiber eines Eigenversorgungssystems zu zahlen hat, das nicht zu den Bestandsanlagen zählt, also ab August 2014 in Betrieb ging oder eigenverbrauchsfähig wurde. Unternehmen, die sich selbst aus eigenen Kraftwerken – konventionellen wie regenerativen – versorgen, haben die Möglichkeit, den Umlagesatz auf 15 Prozent zu senken. Der Eigenverbrauch soll dazu in die besondere Ausgleichsregelung einbezogen werden. Damit ist die Verringerung der Zahlungspflicht für energieintensive Firmen gemeint, wenn diese einen entsprechenden Antrag stellen und bewilligt bekommen.

Die Anhörung der Verbände und Bundesländer hat am Montag begonnen. Die Frist zur Stellungnahme endet bereits am kommenden Dienstag, 4. Oktober. Neben der Neuregelung zur EEG-Umlage auf Eigenverbrauch aus Bestandsanlagen finden sich viele kleine Korrekturen im Referentenentwurf, die aber keine inhaltliche Änderung im EEG darstellen.

Quelle: photovoltaikforum